ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

GELTUNGSBEREICH
Diese Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Abweichungen hiervon sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
ANGEBOT

Unsere Angebote gelten freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir die schriftliche Auftragsbestätigung versendet haben oder die Lieferung tatsächlich durchführen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, der uns diesbezüglich zu informieren und allenfalls Schad- und klaglos zu halten hat.

PREISANGEBOTE

Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn wir sie mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfanges bestätigt haben. Über diesen Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk bzw. ab unserem Lager ausschließlich Verpackung, Verladung, Versicherung, Transport und Umsatzsteuer. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Gesamtangebot abweicht oder wenn die Kosten sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben.

 

LIEFERUNG

Von uns angegebene Lieferfristen sind unverbindlich. In Fällen höherer Gewalt oder dem Unbrauchbarwerden auch nur eines Teiles der Lieferung bei uns oder einem unserer Lieferanten sind wir berechtigt, die Lieferfristen angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten und die Preise anzupassen. Wir sind berechtigt, Vorauslieferungen und Teillieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen. Sollte die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden binnen drei Wochen nach Rechnungslegung oder Aufforderung zur Abholung nicht erfolgt sein oder auf Wunsch des Auftraggebers verschoben werden, so gilt unsere Leistung als erbracht und wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern. Diesbezügliche Lagerkosten sind uns prompt zu ersetzen. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderungen. Für den Fall unseres Lieferverzuges gilt vereinbart, dass eine nachweislich durch unser grobes Verschulden eingetretene Verzögerungen dem Auftraggeber berechtigt, pro vollendeter Woche der Verspätung eine Verzugsentschädigung von einem halben Prozent, insgesamt aber maximal von fünf Prozent des Fakturenwertes desjenigen Teils der betroffenen Lieferung unter Leistung zu beanspruchen, der in Folge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benutzt werden kann, sofern dem Auftraggeber ein nachweislicher Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Nutzung und Gefahr gehen auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand unser Werk oder unser Lager verlässt oder aber nach den vorstehenden Bedingungen bei uns eingelagert wird, und zwar unabhängig, von den für die Lieferung oder Leistung vereinbarten Zahlungskonditionen.

 

ZAHLUNG

Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist die Fakturensumme (Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilbeträge mit Erhalt der betreffenden Faktura fällig. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei uns. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in der Höhe von 3% über den jeweils gültigen Bankzinssatz für Kontokorrentkredite, zumindest ab 12% p.a. zu verrechnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, pro Mahnung € 10,00 zuzüglich Umsatzsteuer sowie für die durch den Zahlungsverzug verursachten Rechtsanwaltskosten aufzukommen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das offene Kapital, und zwar auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, können wir die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen oder den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) oder bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

 

EIGENTUMSVORBEHALT

Bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber bleibt die Ware unser Eigentum.

 

 

GEWÄHRLEISTUNG

Wir sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel am Leistungsgegenstand zu beheben, der zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorlag. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich angezeigt und detailliert beschrieben hat. Dies gilt insbesondere auch im Fall von Mängeln bei Werkverträgen. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl die mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile hiervon ersetzen oder nachbessern. Für den Fall der Wandlung des Kaufvertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, für den Zeitraum der Nutzung ein angemessenes Nutzungsentgelt zur bezahlen. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind uns die erforderlichen Hilfskräfte, Hilfsmaterialien und -Werkzeuge vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Wird eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedienungsgemäße Ausführung. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen, der Auftraggeber verzichtet diesbezüglich auf jegliche Gewährleistung. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen wurde, bleibt unsere Haftung in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand unserer Leistung entstanden sind.Jeder darüberhinausgehende Schadenersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, sofern und nicht grobes Verschulden vorzuwerfen und nachzuweisen ist.

 

 

VERZUGSFOLGEN UND RÜCKTRITT

Sofern wir durch grobes Verschulden trotz Nachfristsetzung in Lieferverzug geraten sollten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Neben den Fällen des Punktes 5. sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung, der Beginn oder der Voraussetzung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird oder wenn sich der Auftraggeber bei Bedenken über seine Bonität weigert, auf unser Verlangen Vorauszahlung zu leisten oder vor Lieferung eine taugliche Sicherheit zu erbringen oder in Fällen höherer Gewalt oder dem Unbrauchbarwerden eine großen oder wichtigen Teils der Lieferung bei uns oder einem unserer Lieferanten, sofern sich dadurch die Lieferfrist um zumindest 6 Monate verlängert. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche haben wir im Falle des Rücktrittes Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, haben wir diesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.

 

 

GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL
Für sämtliche sich aus diesem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten gilt das örtlich und sachlich zuständige Gericht in Steyr vereinbart. Es gilt österreichisches materielles Recht. Für Auftraggeber, welche Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt diese Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung nicht. Sonstige Einschränkungen der Rechte des Konsumenten gelten nur soweit, als ihnen nicht zwingendes Recht entgegensteht.